§ 50.
Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditinstitute einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10010291
Dokumentnummer
NOR12130746
alte Dokumentnummer
N8195929510L
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