Buchsachverständige
§ 50
(1) § 50.Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 350 S.
(2) Bei besonderer Schwierigkeit von Befund und Gutachten kann die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 34 Abs. 2) bestimmt werden.
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