Kostentragung
§ 50.
Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in antragsgebundenen Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 9, 4, 6, 24, 25, 30 und 31 erwachsen, sind vom Anlageninhaber zu tragen. Die Behörde kann dem Anlageninhaber durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40151678
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