Verschwiegenheitspflicht
§ 50.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
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