§ 50 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Verschwiegenheitspflicht

§ 50.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)