§ 50 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1957

Eisenbahnnebenbetriebe.

§ 50.

(1) Eisenbahnnebenbetriebe sind auf Bahngrund befindliche Betriebe, die zur Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann das Eisenbahnunternehmen beauftragen, dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnnebenbetriebe innerhalb der gesetzlich zulässigen Zeit so lange offengehalten werden, als dies zur befriedigenden Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Straßen- und Seilbahnunternehmen keine Anwendung; jedoch können Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch hinsichtlich der auf dem Bahngrund von Seilbahnunternehmen befindlichen Gast- und Schankgewerbebetriebe, die zur Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind, getroffen werden.

Schlagworte

Straßenbahnunternehmen, Gastgewerbebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146295

alte Dokumentnummer

N9195755708J

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