II. Scheidung aus anderen Gründen
§ 50
Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024789
alte Dokumentnummer
N2193811093S
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