§ 50 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

II. Scheidung aus anderen Gründen

§ 50

Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024789

alte Dokumentnummer

N2193811093S

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