§ 50 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

4. Abschnitt

Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse Technische Spezifikationen

§ 50.

(1) Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.

(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen festzulegen.

(3) Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wenn

  1. 1. die Europäischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen vorsehen oder keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, die Übereinstimmung eines technischen Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen, oder
  2. 2. die Anwendung von Abs. 2 die Anwendung
  1. a) der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S. 1, oder
  2. b) des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987,

    S. 31, oder

  1. c) anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen

    beeinträchtigen würde oder

  1. 3. die Anwendung von Abs. 2 den Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien oder zum Erwerb von Anlagen, die mit bereits benützten Anlagen inkompatibel sind, zwänge oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde und der Auftraggeber sich im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme Europäischer Spezifikationen innerhalb einer diesen Umständen entsprechenden Frist verpflichtet oder
  2. 4. die ausgeschriebene Leistung von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung Europäischer Spezifikationen nicht angemessen wäre.

(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.

(5) Mangels Europäischer Spezifikationen

  1. 1. sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, vorgesehenen Verfahren;
  2. 2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
  3. 3. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
  1. a) innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,
  2. b) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie
  3. c) alle weiteren Normen.

(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß diese Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.

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