§ 50 BRGO 1974

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber

§ 50.

(1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen, insbesondere an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen:

  1. 1. an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates (Betriebsausschusses) monatlich abzuhalten sind (§ 92 ArbVG);
  2. 2. an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, auch an den diesbezüglichen Verhandlungen (§ 94 ArbVG);
  3. 3. an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des Betriebsrates zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG.

(2) Der Betriebsinhaber und der Betriebsrat (Betriebsausschuß) haben den Jugendvertrauensrat vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens einen Tag vorher zu verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.

Schlagworte

Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097334

alte Dokumentnummer

N6197427886L

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