Börseräte
§ 50
(1) § 50.Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat. Die Oesterreichische Nationalbank hat für diesen Börserat auch eine Ersatzperson zu entsenden; § 50 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat und auf die Ersatzperson finden die Ausschließungsgrunde des § 3 Abs. 5 Z 1 und 3 Anwendung. Die Amtsenthebung erfolgt durch die Vollversammlung der Börsekammer; im übrigen ist § 3 Abs. 6 anzuwenden.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Börsebesucher in folgenden Wahlkreisen:
- 1. Die von Kreditinstituten aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 entsandten Börsebesucher im Wahlkreis I;
- 2. Freie Makler im Wahlkreis II;
- 3. Börsesensale im Wahlkreis III;
- 4. Börsebesucher der Wertpapierbörse gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 im Wahlkreis IV;
- 5. Inhaber von Börsekarten für die Warenbörse im Wahlkreis V.
- 1. auf den Wahlkreis I 16 Börseräte;
- 2. auf den Wahlkreis II ein Börserat;
- 3. auf den Wahlkreis III ein Börserat;
- 4. auf den Wahlkreis IV ein Börserat;
- 5. auf den Wahlkreis V fünf Börseräte.
Für jeden Börserat ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt.
(4) Von den gemäß § 8 zu wählenden zwei bis vier Vizepräsidenten muß einer aus dem Kreis der gemäß Abs. 3 Z 5 auf die allgemeine Warenbörse entfallenden Börseräte gewählt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)