§ 50
(1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
- 1. Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
- 2. Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe (mittels Secchi-Scheibe) und des O2-Gehalts (mittels geeichter O tief 2-Meßsonde in 30 cm Wasssertiefe); die Messungen sind täglich zu Beginn und Ende des Badebetriebes durchzuführen,
- 3. Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen,
- 4. Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach).
(2) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes in Verbindung mit § 49 und gemäß § 14 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes sowie die Untersuchungsergebnisse auf Grund der Untersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind dem Betriebstagebuch anzuschließen.
(3) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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