Landesernährungsämter.
§ 50.
Die Landesernährungsämter, Abteilung A, werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen in jedem Land auf die Landeshauptmannschaft über.
An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.
Schlagworte
Landesernährungsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003436
alte Dokumentnummer
N1194516436S
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