§ 50 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst

§ 50

(1) § 50.Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

Anatomie;

Physiologie;

Allgemeine Pathologie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren Medizin;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Geriatrie;

Psychologie und Arbeitspsychologie;

Physikalische Medizin;

Bewegungslehre;

Hygiene;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Chirurgie, Erste Hilfe und Verbandslehre;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Pädiatrie;

Mechanotherapie;

Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, 1. und 2. Teil.

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