§ 50 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

§ 50.

Mitwirkung der Standesvertretung

Nach Wiedereinlangen des Gesuches hat der Landeshauptmann die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb vier Wochen beim Amt der Landesregierung Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128962

alte Dokumentnummer

N8190719173L

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