§ 50 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahl des Kontrollausschusses

§ 50.

(1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:

  1. 1. Jeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.
  2. 2. Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.

(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der§§ 48 Abs. 3 vorletzter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.

(4) Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:

  1. 1. Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;
  2. 2. es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (§ 72) zukommt;
  3. 3. die Vertretung von Fraktionen (§ 72) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.

(5) In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden

  1. 1. der Präsident,
  2. 2. die Vizepräsidenten,
  3. 3. die übrigen Vorstandsmitglieder,
  4. 4. die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105822

alte Dokumentnummer

N6199118080J

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