§ 50 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Stimmabgabe auf Grund der Wahlkarte

§ 50.

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben außer der Wahlkarte auch eine Urkunde gemäß § 47 vorzuweisen. Nach Feststellung der Identität des Wählers ist die Wahlkarte dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission zu übergeben. Die Namen der Wahlkartenwähler sind von einem Mitglied der Sprengelwahlkommission am Schluß der Wählerliste unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer einzutragen.

(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat die Wahlkarte zu öffnen und dem Wähler den darin enthaltenen amtlichen Stimmzettel sowie ein leeres Wahlkuvert auszufolgen.

(3) Wählt ein Wahlkartenwähler im Bereich der Arbeiterkammer, der er angehört, dann gilt für die weitere Wahlhandlung § 49 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(4) Wählt ein Wahlkartenwähler außerhalb des Bereichs der Arbeiterkammer, der er angehört, dann gilt für die weitere Wahlhandlung § 49 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission das ihm vom Wähler übergebene Wahlkuvert ungeöffnet unter Anschluß der Wahlkarte in einen dafür vorgesehenen Umschlag zu geben und diesen zu verschließen hat. Dieser Umschlag ist mit der Bundeslandbezeichnung der Arbeiterkammer zu versehen, von deren Wahlbüro die Wahlkarte ausgestellt wurde, und sodann in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist einem Wahlkartenwähler im Sinne des Abs. 4 beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen oder ist aus anderen Gründen dieser Stimmzettel nicht mehr verfügbar, dann hat ihm der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission einen leeren amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Auf diesem Stimmzettel hat der Vorsitzende, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Bundeslandbezeichnung der Arbeiterkammer einzutragen, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde. Für die weitere Wahlhandlung gilt Abs. 4.

(6) Die Namen der Wahlkartenwähler aus einem anderen Arbeiterkammerbereich sind in ein eigenes dafür bestimmtes Abstimmungsverzeichnis (Anlage 9) einzutragen. Diesen Eintragungen sind die Nummern beizufügen, unter denen sie gemäß Abs. 1 in der Wählerliste verzeichnet wurden.

(7) Die für die Stimmabgabe im Ausland gekennzeichneten Wahlkarten sind ausschließlich von jener Hauptwahlkommission auszuzählen, mit deren Adresse sie versehen sind. Die Namen der Auslandswahlkartenwähler sind in ein eigenes dafür bestimmtes Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107310

alte Dokumentnummer

N6199328322J

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