§ 50 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 50.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 49 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 49 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“, die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache“ und „Fremdsprachen und Wirtschaft“ als Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abzuhalten ist, und
  2. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch“,
  3. c) „Geschichte und Kultur“,
  4. d) „Wirtschaftsgeographie“,
  5. e) „Musikerziehung“,
  6. f) „Bildnerische Erziehung“,
  7. g) „Psychologie und Philosophie“,
  8. h) „Biologie und Ökologie“,
  9. i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
  10. j) „Chemie“,
  11. k) „Physik“,
  12. l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
  13. m) „Rechnungswesen“,
  14. n) „Politische Bildung und Recht“,
  15. o) „Ernährung“,
  16. p) „Angewandte Betriebsorganisation“,
  17. q) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“ oder
  18. r) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. p.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127718

alte Dokumentnummer

N7199813396I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)