§ 508
Für den Antrags- und Verfügungsbogen gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen dem Staatsanwalt, dem Untersuchungsrichter und dem Vorsitzenden ergeben, sind vom Staatsanwalt, Untersuchungsrichter und Vorsitzenden auf den Antrags- und Verfügungsbogen zu setzen. Hingegen ist dieser Bogen im Verkehr zwischen den Gerichten erster und höherer Instanz nicht zu verwenden. Die Anklageschrift oder der Strafantrag im vereinfachten Verfahren, die schriftliche Anmeldung und Ausführung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die Zurückziehung eines solchen sind im Antragsbogen zu erwähnen, aber als selbständige Ordnungsnummer zu behandeln.
- 2. Alle Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters, mit Ausnahme der in Protokollen beurkundeten und nicht ausgefertigten, sowie die Urschrift seiner Ersuchschreiben sind ebenfalls ausschließlich auf diesen Bogen zu setzen; nur die Urschriften längerer Schreiben, ferner die Ratskammerbeschlüsse sind unter Verwendung von Ordnungsnummern selbständig zu reihen, müssen aber im Antrags- und Verfügungsbogen erwähnt werden.
- 3. Der Antrags- und Verfügungsbogen ist nur bis zur Rechtskraft des Urteiles zu benützen. Er bildet, auch wenn er auf mehreren Bogen fortgesetzt wird, eine einzige Ordnungsnummer; für die Seitenbezeichnung gilt § 507 Abs. 2 zweiter Satz. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen. Mitteilungen, die zu einer Zeit ergehen, da der Bogen nicht zur Verfügung steht, sind vom Empfänger der Mitteilung auf dem Bogen ersichtlich zu machen.
- 4. Für den Antrags- und Verfügungsbogen sind die StPOForm. Nr. 240 (für Vorerhebungen) und 241 (für Voruntersuchungen) zu verwenden. Diese Formblätter sind nur von den Staatsanwaltschaften vorrätig zu halten. Für Anzeigen und Aktenübersendungen, die das Bezirksgericht nach § 89 StPO. vorzunehmen hat, sind sie nicht zu verwenden.
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