§ 505 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 505.

Ladungen und gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichte vorzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030842

alte Dokumentnummer

N2197524195S

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