§ 501 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 501.

(1) Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, daß sie auch als Verstoß gegen eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht disziplinär geahndet werden kann.

(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz aber nicht einleiten, ein eingeleitetes Verfahren vorläufig nicht fortsetzen, sobald ihm bekannt geworden ist, daß wegen der Tat ein militärisches Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren zweckmäßig erscheint. Solange das gerichtliche Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 605/1987)

Schlagworte

Doppelbestrafung, Dienstpflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030838

alte Dokumentnummer

N2197524191S

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