§ 4c TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort

§ 4c.

(1) Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129010

alte Dokumentnummer

N8190929261L

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