§ 4c K-JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 4c

Abberufung

Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn dieser (diese)

  1. a) schriftlich darum ersucht,
  2. b) dauernd arbeitsunfähig ist, oder
  3. c) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

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