§ 4b P-ZV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“

§ 4b

Der im § 1 angeführte „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ist nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeit auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wird und keine bezahlte Pause enthält, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten.

Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.

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