EPI-Service
§ 4b.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zum Zweck der Erstellung und Bereitstellung von Testnachweisen für SARS-CoV-2-Tests ein elektronisches Service („EPI-Service“) einzurichten und zu betreiben. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen.
(2) Teststellen und Labore (Testzentren) haben alle Testergebnisse elektronisch in standardisierter Form an das EPI-Service zu übermitteln. Diese Meldungen haben folgende Daten zu enthalten:
- 1. Nach- und Vorname/n
- 2. Geburtsdatum
- 3. Geschlecht
- 4. Sozialversicherungsnummer
- 5. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- 6. Testzentrum
- 7. Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
- 8. Art des Tests
- 9. Testergebnis
- 10. Gültigkeitsdauer.
(3) Das EPI-Service ergänzt ein gemeldetes Testergebnis im Wege einer ZPI- oder ZMR-Abfrage um das bPK-GH sowie um Berechnungen über die für die getestete Person festgelegte Gültigkeitsdauer des Testergebnisses und um einen QR-Code. Der QR-Code enthält folgende Daten:
- 1. Initialen des Vornamens
- 2. Initialen des Nachnamens
- 3. Geburtsjahr
- 4. Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
- 5. Gültigkeitsdauer.
- Diese Daten werden im EPI-Service sowie als Testnachweis im pdf-Format im Gesundheitsportal (§ 23 GTelG 2012) gespeichert und sind 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Testnachweises zu löschen. Für den Testnachweis ist auch eine Download-Möglichkeit vorzusehen.
(4) Testzentren sind verpflichtet, der getesteten Person den Testnachweis in digitaler Form per Link zum Gesundheitsportal oder auf Verlangen der getesteten Person in gedruckter Form zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, personenbezogen auf den Testnachweies im Gesundheitsportal zuzugreifen.
Schlagworte
Nachname
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40232020
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