Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
Registrierungsdaten
§ 4b.
Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Auftraggeber
- 1. den Namen,
- 2. das Geburtsdatum,
- 3. den Geburtsort,
- 4. das Geschlecht,
- 5. die Staatsangehörigkeit,
- 6. das bPK,
- 7. die bekanntgegebene Zustelladresse,
- 8. das Lichtbild,
- 9. das Registrierungsdatum,
- 10. soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
- 11. soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
- 12. die Registrierungsbehörde und
- 13. den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß § 4 Abs. 4
- in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40194409
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