Findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 8).
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
Registrierungsdaten
§ 4b.
Die mit der Registrierung des E-ID betrauten Behörden sind ermächtigt als Verantwortliche
- 1. den Namen,
- 2. das Geburtsdatum,
- 3. den Geburtsort,
- 4. das Geschlecht,
- 5. die Staatsangehörigkeit,
- 6. das bPK,
- 7. die bekanntgegebene Zustelladresse,
- 8. das Lichtbild,
- 9. das Registrierungsdatum,
- 10. soweit verfügbar die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons,
- 11. soweit verfügbar die bekanntgegebene E-Mail-Adresse,
- 12. die Registrierungsbehörde und
- 13. den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß § 4 Abs. 4
- in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Dabei ist eine Speicherung nur vorzunehmen, soweit die personenbezogenen Daten nicht bereits in dieser Datenverarbeitung, im Zentralen Melderegister oder dem Ergänzungsregister zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Inneres sowie die Stammzahlenregisterbehörde sind ermächtigt, diese personenbezogenen Daten zu Zwecken der Verwaltung des E-ID zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Verwaltung des E-ID ist nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässig.
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40203352
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)