Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b
(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:
- 1. a) Inländer,
- b) Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und Befreiungsscheininhaber (gleichgestellte Ausländer),
- 2. Ausländer, die
- a) einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben und im Falle eines Fortbezuges den Leistungsbezug nicht länger als drei Jahre unterbrochen haben oder
- b) nach mehrjähriger Beschäftigung im Inland einen derartigen Leistungsanspruch erschöpft haben (begünstigte Ausländer),
- 3. a) Ausländer, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie längerer rechtmäßiger Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjähriger Kinder) von Inländern, von gleichgestellten oder von begünstigten Ausländern,
- b) Asylwerber, die im Besitz einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 126/1968, sind,
- c) Ausländer, die einen nicht von Z 2 erfaßten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben.
(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn
- 1. dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde oder
- 2. das zuständige Landesarbeitsamt innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen.
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