§ 4a
(1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
(4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
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