§ 4a PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle

§ 4a.

(1) Für bestimmte Anlaßfälle können gewöhnliche Reisepässe mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

  1. 1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Paßwerber den Reisepaß benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
  2. 2. der Paßwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepaß verfügt oder
  3. 3. der Reisepaß nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.

(2) In diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

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