§ 4a.
Diese Verordnung gilt nicht für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020
Gesetzesnummer
20011072
Dokumentnummer
NOR40223055
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