§ 4a Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

§ 4a.

Diese Verordnung gilt nicht für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223055

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