§ 4a Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2020

§ 4a.

Diese Verordnung gilt nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223404

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