§ 4a.
Diese Verordnung gilt nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Gesetzesnummer
20011072
Dokumentnummer
NOR40223404
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