§ 4a
Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der in der Anlage A1 und Anlage B1 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.
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