§ 4a KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1990

§ 4a.

(1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr können, wenn dies zur leichteren Durchführung dieser Verkehre erforderlich ist, auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.

(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession (Genehmigung) bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung der Fahrgäste vorzusehen.

(3) Weiters kann vereinbart werden

  1. 1. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Konzessionswerbers. Diese schließen dem Ansuchen ihre Stellungnahme an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei weiter;
  2. 2. das regelmäßige Zusammentreten der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung und Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Fahrpreise und Beförderungsbedingungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1990

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068578

alte Dokumentnummer

N5195217469L

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