§ 4a FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen

§ 4a

Der Bund ersetzt den Ländern die tatsächlichen und nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben, die den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, entstehen. Die Berechnung der Ausgaben erfolgt nach den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

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