Führung von Sprachförderkursen
§ 4a
(1) An Übungsvolksschulen sind Sprachförderkurse bei einer Mindestzahl von acht teilnehmenden Schülern zu führen.
(2) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulstufen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefasst werden.
(3) Ein Sprachförderkurs gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
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