§ 4a Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).

1. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. 2. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

§ 4a.

Wenn ein fachmännischer Laienrichter, der infolge Ablaufs seiner Amtsdauer auszuscheiden hat, bereit ist, das Amt eines fachmännischen Laienrichters für weitere drei Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschlusse des Gerichtshofes erster Instanz (§ 9, Abs. 2) dessen Wiederernennung in Aussicht zu nehmen wäre, hat der Präsident des Gerichtshofes der Handels- und Gewerbekammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlages mitzuteilen, daß es ihr freistehe, die Wiederernennung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in § 4, Abs. 2 bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.

1. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.

2. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000182

alte Dokumentnummer

N1189710496Q

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