Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2021
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
§ 4a.
Die Aufteilung der Pflichten gemäß § 4b bis § 4e findet Anwendung, soweit nicht bereits eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO zwischen der ELGA GmbH und dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter besteht. Die gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sind verpflichtet, die betroffenen Personen darüber in Kenntnis zu setzen. Der Abschluss neuer Vereinbarungen ist unzulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2021
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20011309
Dokumentnummer
NOR40231043
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