Inkrafttreten von Änderungen
§ 4a
Soweit die in den §§ 1 bis 4 kundgemachten Werte durch eine Änderung dieser Verordnung geändert werden, sind Differenzen zu den bisherigen Werten für die Jahre ab 2008 bei den jeweils nächsten Zahlungsterminen auszugleichen.
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