§ 4.
(1) Die Dienstzulage der Leiter an mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit mindestens sieben (anrechenbaren) Lehrgängen mit Internat und Lehrbetrieb wird gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltgesetzes 1956 um 1o vH erhöht.
(2) Das Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien, XIII., Ober-St. Veit, wird der Dienstzulagengruppe I zugewiesen; gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird die Dienstzulage des Leiters dieser Lehranstalt um 15 vH erhöht.
Schlagworte
Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008164
Dokumentnummer
NOR12094280
alte Dokumentnummer
N61957102280
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