§ 4 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Verzicht auf Meldungen

§ 4

§ 4. Meldungen können bei folgenden Störungen unterbleiben:

  1. 1. Störungen, die sich in bloßen Verzögerungen erschöpfen und infolge unrichtiger Annahmen technischer Gebrechen aufgetreten sind;
  2. 2. Störungen, die sich als geringfügig erweisen (zum Beispiel Ausfall einer Kontroll-Lampe) und die Sicherheit des Flugbetriebes nicht unmittelbar berühren;
  3. 3. Störungen, die lediglich darin bestehen, dass ein Flug aus Wettergründen nicht in der vorgesehenen Weise zu Ende geführt werden kann.

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