§ 4 Zoll-TE-Inf-V

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2016

§ 4.

(1) Der Zugang zu den elektronisch erfassten Daten ist vom Bewilligungsinhaber den Zollbehörden uneingeschränkt und mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 in Echtzeit zu gewährleisten.

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung an die Zollbehörden und der Datenzugang der Zollbehörden entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung.

(3) Die Zugriffsberechtigung und die Nutzung der Daten im System des Bewilligungsinhabers haben durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die den Zollbehörden vom Bewilligungsinhaber zugewiesen werden.

(4) Der Bewilligungsinhaber bietet Gewähr dafür, dass die ihm zur Verfügung stehenden Daten ausschließlich zur Erfüllung der Förmlichkeiten nach § 1 verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009483

Dokumentnummer

NOR40180099

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