§ 4.
(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
(2) Die Datenübermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004951
Dokumentnummer
NOR12054382
alte Dokumentnummer
N3199546509J
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