§ 4 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 4.

(1) Die einzelnen Lehrblöcke haben zu umfassen:

  1. 1. Einführung in den Grundlehrgang
  1. a) Lehrstoff:
  1. b) Dauer:
  1. 4 Unterrichtseinheiten.
  1. 2. Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden
  1. a) Lehrstoff:
  1. b) Dauer:
  1. 4 Unterrichtseinheiten.
  1. 3. Politische Bildung und Konfliktlösungsmöglichkeiten
  1. a) Lehrstoff:
  1. b) Dauer:
  1. 28 Unterrichtseinheiten.
  1. 4. Grundzüge des Zivilschutzes als eines umfassenden Katastrophenschutzes
  1. a) Lehrstoff:
  1. b) Dauer:
  1. 1 0 Unterrichtseinheiten.
  1. 5. Dienste im Rettungswesen und in anderen sozialen Bereichen
  2. 5. 1Grundlehrstoff:
  3. 5. 1.1Erste Hilfe, die Rettungskette, der Notfall; lebensrettende Sofortmaßnahmen, Bewußtlosigkeit, Atemstillstand, Atemstörungen, Kreislaufstillstand, Kreislaufstörungen, starke Blutung, Schock; Wunden, stumpfe Verletzungen, Knochenbrüche, innere Verletzungen; akut auftretende Erkrankungen, Vergiftungen; Verbandlehre.
  4. 5. 1.2Kranken- und Altenhilfe; Sozialarbeit; Behindertenbetreuung; Infektionskrankheiten; Gesundheits- und Ernährungslehre.
  5. 5. 2Erweiterungslehrstoff:
  6. 5. 2.1für Grundlehrgänge mit überwiegend dem Rettungswesen zugewiesenen Teilnehmern:
  1. psychiatrischer Notfall; Verhalten gegenüber dem Patienten;
  1. 5. 2.2für Grundlehrgänge mit überwiegend den anderen sozialen Bereichen zugewiesenen Teilnehmern:
  1. spezifische Krankenbetreuung; pädagogische, psychologische und physiologische Grundlagen; Integrationsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen; Ethik der Sozialarbeit;
  1. rechtliche Grundlagen;
  1. 5. 2.3für Grundlehrgänge mit verschiedenen Dienstleistungsbereichen zugewiesenen Teilnehmern:
  1. 5. 3Dauer:
  1. 4 0 Unterrichtseinheiten Grundlehrstoff,
  1. 2 0 Unterrichtseinheiten Erweiterungslehrstoff.
  1. 6. Technische Hilfeleistung
  1. a) Lehrstoff:
  1. b) Dauer:
  1. 3 0 Unterrichtseinheiten.

(2) Das zeitliche Ausmaß einer in Abs. 1 angeführten Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.

(3) Die im § 3 Z 3 bis 6 genannten Lehrblöcke haben neben dem theoretischen Unterricht ausreichend praktische Übungen und Exkursionen zu umfassen, die der Darbietung des Lehrstoffes in unmittelbarer Anschauung und der Auseinandersetzung mit den Erfordernissen der Praxis dienen. Die praktischen Übungen in den Lehrblöcken 4 bis 6 sollen möglichst unter Mitwirkung der Einsatzorganisationen unter Bedachtnahme auf örtliche oder länderweise unterschiedliche Gegebenheiten - insbesondere auch unter einem lehrblocküberschreitenden Aspekt - durchgeführt werden.

Schlagworte

Krankenhilfe, Gesundheitslehre, Warnsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062268

alte Dokumentnummer

N4198910012H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)