§ 4.
(1) Die einzelnen Lehrblöcke haben zu umfassen:
- 1. Einführung in den Grundlehrgang
- a) Lehrstoff:
- Grundsätzliche Informationen über den Grundlehrgang; gegenseitiges Kennenlernen der Zivildienstleistenden; die Rolle des Zivildienstleistenden im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung; Wahl des Kurssprechers.
- b) Dauer:
- 4 Unterrichtseinheiten.
- 2. Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden
- a) Lehrstoff:
- Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden während der Leistung des ordentlichen und des außerordentlichen Zivildienstes; Befugnisse und Pflichten des Vorgesetzten; außerordentlicher Zivildienst und seine Anwendungsfälle.
- b) Dauer:
- 4 Unterrichtseinheiten.
- 3. Politische Bildung und Konfliktlösungsmöglichkeiten
- a) Lehrstoff:
- Gesellschaft - Politik - Demokratie: Die Gesellschaft als Feld sozialer Beziehungen; Konflikte und Konfliktaustragung; Politik und Demokratie; Gewalt in der Gesellschaft.
- Wirtschaft - Gesellschaft - Politik in Österreich: Der Aufbau unserer Gesellschaft - gesellschaftliche Konfliktfelder; das politische System; die Durchsetzung politischer Interessen.
- Die Welt und ihre Konflikte: Internationale Beziehungen - Konfliktherde; Formen der Bedrohung; militärische und nichtmilitärische Sicherheitskonzepte.
- Österreichs Sicherheit: Status und Rolle Österreichs; Österreichs Sicherheitspolitik; Möglichkeiten gewaltfreier Selbstbehauptung; das Selbstverständnis des Zivildieners in Österreich.
- b) Dauer:
- 28 Unterrichtseinheiten.
- 4. Grundzüge des Zivilschutzes als eines umfassenden Katastrophenschutzes
- a) Lehrstoff:
- Grundsätze des österreichischen Zivilschutzkonzeptes, insbesondere rechtliche und organisatorische Grundlagen, internationale Zusammenarbeit, Zivilschutz im europäischen Vergleich.
- Vorkehrungen der Behörden, insbesondere Einsatzvorsorgen, Strahlenschutz, behördliche Warnsysteme, bauliche Schutzmaßnahmen, Hubschrauber-Rettungsdienst, Information der Bevölkerung.
- Grundsätzliches über die Vorkehrungen der Einsatzorganisationen.
- Vorkehrungen im Privatbereich, insbesondere Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Familie, Verhalten in bestimmten Notsituationen (Selbstschutz).
- b) Dauer:
- 1 0 Unterrichtseinheiten.
- 5. Dienste im Rettungswesen und in anderen sozialen Bereichen
- 5. 1Grundlehrstoff:
- 5. 1.1Erste Hilfe, die Rettungskette, der Notfall; lebensrettende Sofortmaßnahmen, Bewußtlosigkeit, Atemstillstand, Atemstörungen, Kreislaufstillstand, Kreislaufstörungen, starke Blutung, Schock; Wunden, stumpfe Verletzungen, Knochenbrüche, innere Verletzungen; akut auftretende Erkrankungen, Vergiftungen; Verbandlehre.
- 5. 1.2Kranken- und Altenhilfe; Sozialarbeit; Behindertenbetreuung; Infektionskrankheiten; Gesundheits- und Ernährungslehre.
- 5. 2Erweiterungslehrstoff:
- 5. 2.1für Grundlehrgänge mit überwiegend dem Rettungswesen zugewiesenen Teilnehmern:
- Erweiterung und Vertiefung der unter 5.1.1 genannten Lehrinhalte; rechtliche Grundlagen; Versorgung vital gefährdeter Personen; Funktionen der Einsatzleitstelle;
- Hygiene; Geburtshilfe und gynäkologische Notfälle;
- psychiatrischer Notfall; Verhalten gegenüber dem Patienten;
- Sanitätseinsatz im Katastrophenfall; Gerätekunde;
- 5. 2.2für Grundlehrgänge mit überwiegend den anderen sozialen Bereichen zugewiesenen Teilnehmern:
- Erweiterung und Vertiefung der unter 5.1.2 genannten Lehrinhalte im Hinblick auf die praktische Sozialarbeit;
- spezifische Krankenbetreuung; pädagogische, psychologische und physiologische Grundlagen; Integrationsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen; Ethik der Sozialarbeit;
- Sterbebegleitung; Resozialisierung von Haftentlassenen;
- Betreuung von Drogen- und Alkoholkranken;
- Flüchtlingsbetreuung; Trägerorganisationen der Sozialdienste;
- rechtliche Grundlagen;
- 5. 2.3für Grundlehrgänge mit verschiedenen Dienstleistungsbereichen zugewiesenen Teilnehmern:
- Auswahl aus den unter 5.2.1 und 5.2.2 genannten Lehrinhalten unter Berücksichtigung der unter den Grundlehrgangsteilnehmern vertretenen Dienstleistungsbereiche.
- 5. 3Dauer:
- 4 0 Unterrichtseinheiten Grundlehrstoff,
- 2 0 Unterrichtseinheiten Erweiterungslehrstoff.
- 6. Technische Hilfeleistung
- a) Lehrstoff:
- Gebrauch von einfachen Bergegeräten: Grundlagen der Mechanik, Befestigen (Anschlagen) von Lasten, Geräte für den technischen Einsatz, Seilknoten, Pölzen von Bauwerken, Rettung aus lebensbedrohenden Zwangslagen.
- Brandschutz: Vorbeugender Brandschutz, Selbstschutz, Betriebsbrandschutz, Abwehr (Brennen und Löschen), Gefahren der Einsatzstelle, Nachrichtendienst und Orientierung.
- Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Stoffe: Gefahren, Warn- und Kennsysteme, Sofortmaßnahmen bei Unfällen.
- Schutzmaßnahmen bei Elementarereignissen: Schadensereignisse, Schutzmaßnahmen.
- Retten und Bergen aus dem Wasser: Einfache Wasserrettungsmittel, Rettungsschwimmen, Menschen- und Tierrettung, Bergung von Sachen.
- b) Dauer:
- 3 0 Unterrichtseinheiten.
(2) Das zeitliche Ausmaß einer in Abs. 1 angeführten Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.
(3) Die im § 3 Z 3 bis 6 genannten Lehrblöcke haben neben dem theoretischen Unterricht ausreichend praktische Übungen und Exkursionen zu umfassen, die der Darbietung des Lehrstoffes in unmittelbarer Anschauung und der Auseinandersetzung mit den Erfordernissen der Praxis dienen. Die praktischen Übungen in den Lehrblöcken 4 bis 6 sollen möglichst unter Mitwirkung der Einsatzorganisationen unter Bedachtnahme auf örtliche oder länderweise unterschiedliche Gegebenheiten - insbesondere auch unter einem lehrblocküberschreitenden Aspekt - durchgeführt werden.
Schlagworte
Krankenhilfe, Gesundheitslehre, Warnsystem
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005666
Dokumentnummer
NOR12062268
alte Dokumentnummer
N4198910012H
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