§ 4 ZIS-AbfrageV

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2016

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen

§ 4.

(1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 3 Abs. 1 ZIS-EinmeldeV über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 3 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 2 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

  1. 1. das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
  2. 2. das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
  3. 3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(2) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 3 Abs. 2 ZIS-EinmeldeV über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 3 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 2 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

  1. 1. das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen der Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation geplant oder ausgeführt wird,
  2. 2. eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 3 anzugeben und
  3. 3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(3) Abfragen von Informationen gemäß Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.

(4) Die RTR-GmbH hat die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls

  1. 1. den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,
  2. 2. den Antragsteller gemäß § 6 Abs. 5 zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,
  3. 3. den Antragsteller gemäß § 6 Abs. 5 zu verständigen, dass und gegebenenfalls wo im Abfragegebiet gemäß § 4 Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,
  4. 4. dem Antragsteller gemäß § 6 die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder
  5. 5. über den Antrag gemäß § 8 mit Bescheid zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009697

Dokumentnummer

NOR40187750

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