§ 4 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Berechtigungsumfang - Buchprüfer

§ 4

(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,
  2. 2. jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. alle Tätigkeiten gemäß § 3 und
  2. 2. die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten.

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