§ 4 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4.

(1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:

  1. 1. das aktive und passive Wahlrecht,
  2. 2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
  3. 3. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
  4. 4. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
  5. 5. das Recht auf Auskunftserteilung.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

  1. 1. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,
  2. 2. die Entrichtung von Umlagen,
  3. 3. die Erteilung von Auskünften und
  4. 4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090025

alte Dokumentnummer

N5199812381U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)