§ 4 WiEReG

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2018

Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

§ 4.

Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40197268

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