Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)
§ 4.
(1) Für die Führung der Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Art. 26a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen wird im Bundesministerium für Inneres eine Datenanwendung (Zentrales Wählerregister – ZeWaeR) eingerichtet. Auftraggeber dieser Evidenzen sind die Gemeinden. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verwenden hat, wird er als Dienstleister für die Gemeinden tätig.
(2) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 1 Abs. 3 angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.
(3) Jede im ZeWaeR und in den auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen mögliche Datenverwendung bedarf einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen oder in Ausführung von Art. 26a Abs. 2 B-VG erlassenen ausdrücklichen landesgesetzlichen Grundlage. Alle Zugriffe auf das ZeWaeR und auf die auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen sind zu protokollieren.
(4) Wer Daten, die zur Führung des ZeWaeR oder von auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen erhoben wurden und im ZeWaeR oder in auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen gespeichert sind, nicht für durch Bundesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
(5) Zur Sicherstellung, dass jede Person nur einmal in den Wählerevidenzen (Abs. 1 und § 1 EuWEG) sowie, unbeschadet von Eintragungen über weitere Wohnsitze, in Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung im Sinne von Art. 26a Abs. 2 B-VG) geführt wird, sind allfällige unzulässige Mehrfacheintragungen automationsunterstützt zu ermitteln und den jeweiligen Gemeinden zur Klärung zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
20009720
Dokumentnummer
NOR40188280
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