§ 4.
(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten in die Wählerevidenz oder die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten aus der Wählerevidenz begehren.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahl- und Stimmberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (MusterAnlage 1), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Schlagworte
Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR12014465
alte Dokumentnummer
N1199328018J
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