Satzung.
§ 4.
(1) Die Satzung hat den Namen, den Sitz und den Gegenstand der Genossenschaft zu bestimmen.
(2) Die Satzung wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025087
alte Dokumentnummer
N2194812686R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)